der Gleichwertigkeit gewährt werde. Der fehlende Nachweis der Gleichwertigkeit müsse zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren führen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV). Mangels Angabe des offerierten Materials und Rechtzeitigkeit des Nachweises der Gleichwertigkeit hätte die Beschwerdeführerin somit den Zuschlag selbst für den bestrittenen Fall, dass gleichwertige Lösungen zulässig gewesen wären, nicht erhalten.