Das mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 nachgereichte Datenblatt des Materials "Mineralit" sei unbeachtlich. Die mit der Beschwerde ins Recht gereichte Expertise von H.___ vom Februar 2019 habe der Vorinstanz weder zum Zeitpunkt der Zuschlagsverfügung vorgelegen noch sei sie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit tauglich, da der Experte das Material "Acrytherm R" anstelle des ausgeschriebenen "Acrytherm D" untersucht habe. Die Anbieterin könne und dürfe sich nicht darauf verlassen, dass ihr später die Möglichkeit des Nachweises Seite 10 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern