Im Falle einer Abweichung vom Angebot hätten die Anbieterinnen und Anbieter die Gleichwertigkeit ihrer technischen Spezifikationen nachzuweisen (Art. 12 Abs. 3 ÖBV). Dieser Nachweis müsse mit der Offerte eingereicht werden. Der Offerte der Beschwerdeführerin hätten keine Belege für die angebliche Gleichwertigkeit der nicht näher spezifizierten Materialien beigelegen. Das mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 nachgereichte Datenblatt des Materials "Mineralit" sei unbeachtlich.