Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Angebot die Hersteller "E.___, F.___ oder gleichwertig" als Hauptlieferanten für das Fassadenmaterial angegeben. Ihr Angebot sei nicht bloss von der klaren Vorgabe betreffend Materialisierung abgewichen; der Offerte sei gar nicht erst zu entnehmen gewesen, welches Material verwendet werden sollte. Selbst auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben, welches Material sie im Falle des Zuschlags verwenden würde. Auch der Beschwerdeschrift sei höchstens implizit zu entnehmen, dass sie bei 17 Beschwerde vom 11. Februar 2019, Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur Beschwerdevernehmlassung