Vielmehr werde die Zulässigkeit von Varianten ausdrücklich verneint. Wo gleichwertige Lösungen zulässig gewesen seien, enthalte das Leistungsverzeichnis einen entsprechenden expliziten Vermerk, so etwa betreffend die Metallverbundstoren (Pos. 282.022), die Fassadenbahn (Pos. 250.103) oder die automatischen Schiebetüren (Pos. 216.610). Betreffend das Fassadenmaterial sehe das Leistungsverzeichnis keine Möglichkeit gleichwertiger Lösungen vor.