Damit könne der Beschwerdeführerin im Moment der Offertabgabe keine Verletzung der Formerfordernisse vorgeworfen werden, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht erfüllt seien. Der Ausschluss ihres Angebots sowie der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin seien widerrechtlich. Da die Beschwerdeführerin rechtmässig ein gleichwertiges Produkt angeboten habe und unrechtmässig aus dem Verfahren ausgeschlossen worden sei, werde durch die Berücksichtigung ihres Angebots "das vergaberechtliche Gleichbehandlungsverbot nicht verletzt, sondern geheilt". Den übrigen Teilnehmern hätte es ebenfalls freigestanden, mit einem gleichwertigen Produkt zu offerieren.17