Die Belege für die Qualität der Fertigteile seien gemäss den Positionen 10.013, 60 und 70.014 des Leistungsverzeichnisses nicht zum Zeitpunkt der Offerteinreichung, sondern erst „nach Auftragserteilung" und „nur auf Anforderungen" mit den Genehmigungsplänen einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe die Gleichwertigkeit ihres Angebots daher nicht im Zeitpunkt der Offertabgabe belegen müssen. Zudem werde in den Ausschreibungsunterlagen keine Länge von 8 m verlangt, weshalb ein solcher Nachweis bisher nicht erbracht worden sei.