Position 10.016 des Leistungsverzeichnisses erlaube ausdrücklich das Offerieren mit gleichwertigen oder besseren Produkten zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs. Gleichwertige Lösungen seien bei allen Positionen erlaubt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass gleichwertige Lösungen nur bei Positionen erlaubt wären, in denen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werde. Position 10.016 erlaube zudem Angebote mit "eigenen Produkten". Dieser Begriff sei dahingehend auszulegen, dass die Anbieter zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs abweichende Produkte, im Sinn von eigenen Lösungsangeboten mit gleichwertigen Materialien, anbieten dürften.