3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV16 könne eine Anbieterin vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn ihr Angebot wesentlichen Formerfordernissen nicht entspreche. Die Ausschreibung habe unter Position 250.301 des Leistungsverzeichnisses Fertigteilelemente aus "Acrytherm D" von F.___ verlangt. Sie habe ein Angebot mit dem Werkstoff "E.___, F.___ oder gleichwertig" unterbreitet. Gleichwertige Leistungen seien nicht als Varianten zu qualifizieren. Sie habe mithin keine Variante, sondern ein gleichwertiges Produkt angeboten.