3.1.1 Aus der formellen Prüfung geht hervor, dass die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund unerlaubter Veränderung der Angebotsunterlagen vom Verfahren ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin habe Alternativen zum verlangten Fassadenmaterial angeboten, was eine gemäss den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich nicht zulässige Variante darstelle. Trotzdem sei die Gleichwertigkeit der Materialien geprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass die Alternativen zum Zeitpunkt der Ausschreibung und der Prüfung nicht als gleichwertig einzustufen seien.15