1.1 Die Vorinstanz ist als Listenspital ein fester Bestandteil der kantonalen Grundversorgung und erfüllt somit Staatsaufgaben. Im Umfang der zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten Leistungen im Bereich des Leistungsauftrags wird sie zudem zu mindestens 55% staatlich finanziert (Art. 49a Abs. 2 KVG8). Als „Trägerin kantonaler Aufgaben“ ist die Vorinstanz somit grundsätzlich ausschreibungspflichtig (Art. 8 Abs. 2 8 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Seite 5 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern