11. Mit Stellungnahme vom 25. März 2019 machte die Vorinstanz geltend, auf die sich allesamt auf die Ausschreibungsunterlagen beziehenden Rügen der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, da das diesbezügliche Rügerecht längst verwirkt sei. 12. Mit Stellungnahme vom 25. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 gestellten Rechtsbegehren fest, soweit diese inzwischen nicht gegenstandlos geworden seien. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen