Das Rechtsamt wies darauf hin, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden dürfe. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 25. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; überdies sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. 7 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und