6. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wies das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,7 das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei superprovisorisch anzuweisen, bis zur Kenntnis der Rechtslage betreffend die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde keinen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen, ab. Das Rechtsamt wies darauf hin, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden dürfe.