3. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und die durch das Beschwerdeverfahren angelaufenen Kosten durch die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin sie eine Frist anzusetzen, um ihre Entschädigungsforderung und Kostenliste einzureichen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gebühren erhoben.