5. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin sowohl den Ausschluss aus dem Verfahren als auch die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) angefochten und folgende Anträge gestellt: Superprovisorische Massnahmen 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu erteilen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei angewiesen, keinen Vertrag mit der A.___ in J. zu schliessen, bis zur Kenntnis der Rechtslage über das Gesuch der aufschiebenden Wirkung vorliegender Beschwerde. 3. Die Kosten bleiben vorbehalten. Weitere Anträge