13.4 Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz angewendete Anrechnungsmethode für das Jahr 2018 auch in ihrer Gesamtheit als sachgerecht und zweckmässig. Sie erfüllt das Ziel und ist geeignet, Eigenmittel in angemessenem Umfang anzurechnen, ohne dabei die ökonomische Handlungsfähigkeit der Institutionen zu tangieren. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Wahl der Anrechnungsmethode pflichtgemäss ausgeübt. 14. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Methode der Vorinstanz zur Anrechnung von Eigenmitteln als angemessen zu qualifizieren. Demnach erweist sich die Beschwerde vom 4. Februar 2019 auch diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.