13.3 Dass die Vorinstanz die Anrechnungsmethode in den Folgejahren angepasst, insbesondere vereinfacht hat, hat nicht zur Folge, dass die vorliegend geprüfte Anrechnungsmethode für das Jahr 2018 deshalb als unangemessen zu qualifizieren ist.60 Angemessenheitskontrolle bedeutet nicht, dass die angerufene Verwaltungsjustizbehörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der verfügenden Behörde setzt. Sie greift nur korrigierend ein, wenn das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist, d.h. keine sachangepasste Lösung getroffen wurde, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen.61