Da angefochtene Verfügungen nicht zuungunsten der Beschwerdeführerinnen wegen Unangemessenheit geändert werden dürfen (Art. 73 Abs. 1 VRPG), kann vorliegend offenbleiben, ob es mit Blick auf den bedarfswirtschaftlichen Auftrag, möglichst keine Überschüsse zu erzielen und so übermässige Mittel in der Organisation anzuhäufen, angemessen gewesen wäre, zusätzlich zu den im Jahr 2015 erzielten Überschüssen auch Anteile des das Soll-Risikokapital übersteigenden Ist-Risikokapitals (zuungunsten der Beschwerdeführerinnen) als Eigenmittel anzurechnen.