Erst wenn diese gegeben ist, hat die Vorinstanz geprüft, ob Eigenmittel anzurechnen sind. Hierfür hat sich die Vorinstanz auf die Anrechnung der Überdeckungen im Jahr 2015 als Eigenmittel beschränkt, selbst wenn das Ist- das Soll-Risikokapital bei einigen Beschwerdeführerinnen weitaus überstieg. Da angefochtene Verfügungen nicht zuungunsten der Beschwerdeführerinnen wegen Unangemessenheit geändert werden dürfen (Art.