13.2 Die Berechnungsmethode der Vorinstanz berücksichtigt verschiedene unternehmerische Aspekte. So hat die Vorinstanz, bevor sie überhaupt eine Anrechnung von Eigenmitteln in Betracht gezogen hat, sichergestellt, dass die Beschwerdeführerinnen über ein gewisses Mindestkapital (Soll- Risikokapital) verfügen, um den Betrieb selbst bei ganzem oder teilweisem Wegfall von Einnahmen während mehreren Monaten weiterführen zu können. Die ökonomische Handlungsfähigkeit ist somit als Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Eigenmitteln in der Berechnung enthalten. Erst wenn diese gegeben ist, hat die Vorinstanz geprüft, ob Eigenmittel anzurechnen sind.