12.3 Selbst wenn das Entlastungspaket Ausgangspunkt für die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln gewesen sein sollte, war die Vorinstanz – unabhängig vom Bestehen des Entlastungspakets sowie dessen Zielerreichung – verpflichtet, in Anwendung der aArt. 75 Abs. 2 SHG und aArt. 28 Abs. 2 SHV Eigenmittel bei der Festsetzung der Leistungspreise angemessen anzurechnen. Die Beschwerdeführerinnen können folglich aus dem Erreichen der Zielsetzung gemäss Entlastungspaket 2018 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 13. Gesamtbetrachtung der Anrechnungsmethode