11.6 Schliesslich sind die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten mehrheitlich negativen Jahresergebnisse ab dem Jahr 2018 nicht allein massgebend für die Beurteilung der ökonomischen Handlungsfähigkeit.56 Soweit ein ausreichend hohes Ist-Risikokapital besteht – was vorliegend der Fall ist – ist die ökonomische Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen selbst bei negativen Jahresergebnissen nicht gefährdet. Zudem ist es gerade das Ziel der Anrechnung von Eigenmitteln, die Erzielung von Überdeckungen einzudämmen respektive kumulierte Überdeckungen abzubauen, wobei ein Abbau von Überdeckungen zwangsläufig mit negativen Jahresergebnissen verbunden ist.