Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz mit dem Soll-Risikokapital eine sachgerechte «Schwelle» für die Anrechnung von Eigenmitteln festgesetzt hat, die die effektive Finanzsituation der Beschwerdeführerinnen angemessen berücksichtigt. Indem die Beschwerdeführerinnen stets in der Lage waren, mittels den vorhandenen Eigenmitteln 25 % des Gesamtaufwandes eines Jahres zu decken, war die ökonomische Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen und damit auch die Absicherung von Marktrisiken sowie eine längerfristige Planung gewährleistet.