Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Beschwerdeführerinnen durch die beschriebene Anrechnung von Eigenmitteln eine längerfristige Planung verunmöglicht wird. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz mit dem Soll-Risikokapital eine sachgerechte «Schwelle» für die Anrechnung von Eigenmitteln festgesetzt hat, die die effektive Finanzsituation der Beschwerdeführerinnen angemessen berücksichtigt.