11.5 Weiter haben die Beschwerdeführerinnen die behauptete Erschwernis bei der Aufnahme von Fremdkapital nicht nachgewiesen, obwohl die Vorinstanz nun seit über sechs Jahren Eigenmittel bei der Festsetzung der Leistungspreise berücksichtigt. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern sich derartige Schwierigkeiten stellen könnten, solange die Beschwerdeführerinnen über ein Ist-Risikoka- pital von mehr als 25 % des Gesamtaufwandes eines Jahres sowie über die gesicherten Einnahmen aus Staatsbeiträgen verfügen.