11.3 Zur Beurteilung, ob im Jahr 2018 Eigenmittel – konkret die Überdeckungen des Jahres 2015 – anzurechnen sind, hat sich die Vorinstanz nicht einzig auf den Schwankungsfonds (Rückstellung der kumulierten Überdeckungen) gestützt, sondern auf sämtliche vorhandene Eigenmittel (Ist- Risikokapital). Das Verwaltungsgericht hält hierzu fest, dass es sich rechtfertigt, den Schwankungsfonds, obschon er nicht dem freien Kapital zuzuordnen ist, im Rahmen der Festsetzung der Leistungsabgeltung als Eigenmittel anzusehen. Ist er doch in erster Linie zur Deckung künftiger Defizite des betreffenden Leistungsbereichs zu verwenden.55