Damit werde auch eine längerfristige Planung verunmöglicht.52 Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 führen weiter aus, die Vorinstanz habe gegen ihr eigenes Ziel einer massvollen Behandlung verstossen. Die Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln sei nicht sachgerecht. In der Folge sei keine angemessene Abgeltung erfolgt. Die Definition eines maximalen Schwankungsfonds sei aufzuheben, um den Institutionen mehr Freiraum einzuräumen.53 11.2 Die Vorinstanz bringt hierzu vor, die Jahresabschlüsse 2018 würden zeigen, dass die Beschwerdeführerinnen grossenteils weiterhin Überdeckungen realisiert hätten.54