laufenden Kosten nur während etwa drei Wochen ausreichend. Der Schwankungsfonds der Beschwerdeführerin 3 sei per Ende 2023 sogar ganz ausgeschöpft und der Schwankungsfonds der Beschwerdeführerin 1 reiche noch zur Deckung des Aufwands von fünf Wochen.49 Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht genügend Reserven für ihre Tätigkeit am freien Markt. Die Absicherung der Marktrisiken sei nicht gegeben. Ferner sei es ihnen mit einem geringen Schwankungs- bzw. Eigenkapitalbestand nur beschränkt möglich, Fremdkapital durch Aufnahme eines Kredits zu beschaffen. 50 Die effektive Finanzsituation sei unberücksichtigt.51 Damit werde auch eine längerfristige Planung verunmöglicht.52