10.3 Bezüglich des Verweises auf die Richtlinien der Vorinstanz «Umgang mit Überdeckungen im Behindertenbereich» sind die Beschwerdeführerinnen daran zu erinnern, dass es sich bei diesen Richtlinien nicht um gesetzliche Grundlagen handelt, auf die sie sich berufen können. Im Übrigen liegt auch kein Fall von Vertrauensschutz vor, dies hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle feststellen müssen. 11. Bestand Schwankungsfonds