Dies gilt auch für den Bereich Werkstätte. Durch die Berücksichtigung des gesamten Jahresergebnisses 2015 wird im Sinne des Subsidiaritätsprinzips verhindert, dass die Beschwerdeführerinnen sämtliche Aufwände mit Staatsbeiträgen decken, ohne die Betriebserträge hierfür antasten zu müssen. Demnach ist es sachgerecht und zweckmässig, dass die Vorinstanz das gesamte Jahresergebnis bei der Anrechnung von Eigenmitteln berücksichtigt hat, ohne dabei zwischen der Mittelherkunft zu differenzieren.