10.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Ziel der Anrechnung von Eigenmitteln im Sinne von aArt. 75 Abs. 2 SHG, aArt. 28 Abs. 2 SHV nicht (nur) die Anrechnung von nicht verwendeten Staatsbeiträgen umfasst, sondern dass Eigenmittel ganz grundsätzlich, d.h. unabhängig von der Mittelherkunft, in angemessenem Umfang angerechnet werden dürfen und müssen.46 Dass hierbei keine Differenzierung zwischen der Herkunft der Gelder geboten ist, kann den Urteilen des Verwaltungsgerichts entnommen werden.47 Dies gilt auch für den Bereich Werkstätte.