10.1 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das gesamte Jahresergebnis 2015 als Staatsbeiträge definiert werde. Es werde nicht differenziert zwischen der Herkunft der Gelder und folglich die Richtlinien der Vorinstanz «Umgang mit den Überdeckungen im Behindertenbereich» vom 28. November 2017 missachtet. Demnach solle die entwickelte Methode einzig die im Rahmen des Leistungsvertrags erwirtschafteten Überdeckung betreffen und damit das bestehende Eigenkapital/Organisationskapital nicht tangieren. Weiter seien die Gewinne im Bereich Werkstätte differenziert zu betrachten, dies sei nicht berücksichtigt worden.45