9.3 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht allfällige Rechtsverletzungen geprüft und festgehalten, dass bei der Anrechnung von Eigenmitteln nicht die Rückforderung bereits gewährter Staatsbeiträge oder die Verrechnung erzielter Überdeckungen mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu beurteilen sind.43 Die Rüge, die Berechnungsmethode habe einen unzulässigen Geldrückfluss zur Folge, ist daher nicht zu hören. Weiter sind auch die Einführung des BLG44 und allfällige damit verbundene finanzielle Auswirkungen für die Beurteilung der Angemessenheit der Anrechnungsmethode vorliegend nicht massgebend.