9.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, mit der Berechnungsmethode werde eine schematische Abschöpfung des Jahresgewinns anstelle einer angemessenen Berücksichtigung von Eigenmitteln bewirkt. Folglich werde das Verbot der Abschöpfung bzw. des Geldrückflusses gemäss IVSE38-Reg- lement missachtet.39 Dies sei umso problematischer, da die Institutionen aufgrund der Unsicherheiten und Risiken, die mit der Einführung der Subjektfinanzierung verbunden seien, über substanzielle Reserven verfügen müssten, um die finanziellen Auswirkungen bewältigen zu können.40