Auch unter diesem Blickwinkel ist es sachgerecht und zweckmässig, für die Prüfung, ob das Soll-Risikoka- pital gedeckt ist, keine Differenzierung zwischen den Leistungsbereichen nach der Höhe der Schwankungsfonds vorzunehmen. Für die konkrete Anrechnung von Eigenmitteln, für die auf die nicht verwendeten Staatsbeiträge 2015 abgestellt wird, differenziert die Vorinstanz zwischen den einzelnen Leistungsbereichen. Mit anderen Worten werden die in den einzelnen Leistungsbereichen nicht verwendeten Staatsbeiträge nach den entsprechenden Abzügen den jeweiligen Leistungsbereichen als Eigenmittel angerechnet.