Zuteilung des Ist-Risikokapitals auf die einzelnen Leistungsbereiche auf den anteilmässigen Aufwand am Gesamtaufwand abzustellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei diesem Berechnungsschritt nicht um die konkrete Anrechnung von Eigenmitteln geht, sondern lediglich darum, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Ist-Risikokapital das Soll-Risikokapital decken können. Auch unter diesem Blickwinkel ist es sachgerecht und zweckmässig, für die Prüfung, ob das Soll-Risikoka- pital gedeckt ist, keine Differenzierung zwischen den Leistungsbereichen nach der Höhe der Schwankungsfonds vorzunehmen.