Sinn und Zweck der Deckung des Soll-Risikokapitals durch das Ist-Risikokapital ist, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Einbruch der Einnahmen ihren Betrieb aufrechterhalten können. Da die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen nicht nur mit einem Anteil ihres Risikokapitals für die einzelnen Leistungsbereiche haften, sondern das gesamte Risikokapital für jeden Leistungsbereich zur Deckung eines allfälligen Verlusts eingesetzt werden müsste, ist es sachgerecht, dass die Vorinstanz in ihrer Berechnungsmethode keine Differenzierung zwischen den Leistungsbereichen bezüglich der Höhe des Schwankungsfonds vorgenommen hat. Weiter ist es auch sachgerecht und zweckmässig für die