8.4 Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist die obige Berechnung beispielhaft anhand der Zahlen der Beschwerdeführerin 1 in der folgenden Tabelle dargestellt. Bei der Beschwerdeführerin 1 hat die Vorinstanz den Leistungsbereich Wohnen und Ateliers mit dem Leistungsbereich Werkstätte zusammengefasst. In der folgenden Tabelle sind die Beträge sowohl getrennt nach Leistungsbereichen als auch zusammengefasst (Bereich Wohnen und Ateliers sowie Werkstätte) ersichtlich. Aus der letzten Zeile geht hervor, dass der Deckungsgrad stets gleich bleibt, unabhängig davon, ob das Soll-Risiko- kapital getrennt nach Leistungsbereichen oder zusammengefasst berechnet wird.