Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Grad der Deckung des Gesamtaufwandes gleich hoch bleibt, unabhängig davon, ob er für die einzelnen Leistungsbereiche oder für mehrere Leistungsbereiche zusammengefasst berechnet wird. Sodass es im Endeffekt – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – keine Rolle spielt, ob das Soll-Risikokapital für die einzelnen Leistungsbereiche einzeln oder zusammen berechnet wird.