8.3 Hinsichtlich der Berechnung des Soll-Risikokapitals und der gerügten mangelnden Differenzierung zwischen den einzelnen Leistungsbereichen ist Folgendes festzuhalten: Den Berechnungsschemata der angefochtenen Verfügungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt den Aufwand pro Leistungsbereich gemäss Kostenrechnung 2015 ermittelt und diesen getrennt nach Leistungsbereichen erfasst hat. Anschliessend hat die Vorinstanz die Aufwände der Leistungsbereiche zu einem Gesamtaufwand zusammengerechnet. Hiervon hat sie das Soll-Risikokapital (25 % des Gesamtaufwandes) für die zusammengefassten Leistungsbereiche berechnet.