Andernfalls werde die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse in den einzelnen Leistungsbereichen dadurch verfälscht, dass die Berechnung eines Gesamtaufwandes bzw. eines Gesamtbestandes an Schwankungsfondsmitteln der gesamten Institution als massgebende Referenzgrösse erklärt werde.35 Die Beschwerdeführerin 1 rügt sodann, dies habe dazu geführt, dass der Stand des vorhandenen Risikokapitals respektive des Schwankungsfonds im Bereich heilpädagogische Schule falsch in die Berechnung übernommen worden sei. Anders als die Vorinstanz angenommen habe, habe das vorhandene Risikokapital in diesem Bereich nicht CHF 1'121'532.00, sondern CHF 224'221.00 betragen.36