Auch die Schwankungsfondsbestände müssten je separat für die jeweiligen Leistungsbereiche behandelt und bei der Festlegung der Leistungspreise berücksichtigt werden. Andernfalls werde die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse in den einzelnen Leistungsbereichen dadurch verfälscht, dass die Berechnung eines Gesamtaufwandes bzw. eines Gesamtbestandes an Schwankungsfondsmitteln der gesamten Institution als massgebende Referenzgrösse erklärt werde.35 Die Beschwerdeführerin 1 rügt sodann, dies habe dazu geführt, dass der Stand des vorhandenen Risikokapitals respektive des Schwankungsfonds im Bereich heilpädagogische Schule falsch in die Berechnung übernommen worden sei.