Wie die letzten Jahre gezeigt haben, haben die Beschwerdeführerinnen zwar ihr Ist-Risikokapital, konkret den Schwankungsfonds als Teil des Ist-Risikokapitals, reduziert,34 allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Weiterführung ihrer Tätigkeiten, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, in Gefahr geraten wäre. Nach dem Geschriebenen ist die von der Vorinstanz festgelegt Höhe des Soll-Risikokapitals von 25 % sachlich begründet und damit angemessen. 8. Differenzierung zwischen Leistungsbereichen