Demzufolge ist es sachgerecht, die Reservebildung auf ein Minimum zu begrenzen, soweit dadurch die ökonomische Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigt wird. Indem die Beschwerdeführerinnen mindestens 25 % des Gesamtaufwandes eines Jahres decken können, ist es ihnen hinreichend möglich, auf kurzfristige Änderungen zu reagieren.