Die Deckung des Soll-Risikokapital war lediglich Voraussetzung, damit überhaupt Eigenmittel im Umfang der im Jahr 2015 erzielten Überdeckung angerechnet wurden. Die Vorinstanz hat demnach nicht das Ist-Risikokapital bei 25 % des Gesamtaufwandes plafoniert, sondern mit dem Soll-Risikokapital, das durch das Ist-Risikokapital gedeckt sein muss, einen Mindestbetrag als Grundvoraussetzung für die Anrechnung der im Jahr 2015 erzielten Überdeckung definiert. Dass Zewo-zertifizierte Hilfswerke – wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht – im Durchschnitt über Reserven für sieben beziehungsweise zehn Monate verfügen, sagt nichts über die Notwendigkeit dieser Reserven aus.