Allerdings ergibt sich aufgrund der oben genannten Merkmale und Eignungsvoraussetzungen der Zewo ohne Weiteres, dass die als Stiftungen organisierten Beschwerdeführerinnen erhebliche Parallelen zu NPO und insbesondere zu Zewo-zer- tifizierten gemeinnützigen NPO aufweisen. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin 1, sie sei keine gemeinnützige Organisation, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst auf ihrer Webseite angibt, dass sie eine steuerbefreite Stiftung mit gemeinnützigem Charakter sei.29 Angesichts der bestehenden Parallelen zwischen den Beschwerdeführerinnen und Zewo-zertifizierten NPO ist es