7.4 Vorliegend ist nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerinnen als NPO respektive als gemeinnützige NPO nach Zewo gelten. Allerdings ergibt sich aufgrund der oben genannten Merkmale und Eignungsvoraussetzungen der Zewo ohne Weiteres, dass die als Stiftungen organisierten Beschwerdeführerinnen erhebliche Parallelen zu NPO und insbesondere zu Zewo-zer- tifizierten gemeinnützigen NPO aufweisen.