lediglich ein Minimalstandard. Für die Reaktion auf Marktschwankungen seien für die Beschwerdeführerinnen Reserven für mindestens zwölf Monate, sprich 100 % des Gesamtaufwandes, erforderlich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 keine gemeinnützige Organisation sei. Es sei deshalb fraglich, ob die NPO23-Standards auf sie anwendbar seien.24 7.2 Es gibt in der Schweiz weder eine juristische noch eine interdisziplinär allgemeingültige Definition der NPO.25 Die meisten NPO sind durch die folgenden sechs Merkmale gekennzeichnet, die jedoch nicht in jedem Einzelfall zutreffen müssen: