Ob die Überschüsse in den Vor- oder Folgejahren höher oder tiefer ausgefallen sind, ändert am Bestehen der Überschüsse im Jahr 2015 – selbst wenn diese aussergewöhnlich hoch gewesen sein sollten – nichts. Es ist somit sachgerecht und zweckmässig, diese direkt und nicht mittels eines Durchschnitts während mehreren Jahren anzurechnen. 6.5 Nach dem Geschriebenen ist die von der Vorinstanz gewählte Datenbasis, das Referenzjahr 2015, nicht zu beanstanden. 7. Höhe Soll-Risikokapital